Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. § 1 Name und Sitz Der am 18.11.83 in Viernheim gegründete
Satzung
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Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.§ 1Name und SitzDer am 18.11.83 in Viernheim gegründete Tenniskreis Bergstraße führt den Namen: Tenniskreis Berg-straße e. V. im HTV
Er hat seinen Sitz in Heppenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bensheim eingetragen.§ 2§ 2Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.Der Tenniskreis Bergstraße e. V. im HTV gehört dem Hessischen Tennis-Verband und dem Tennis-bezirk Darmstadt e. V
an und ist eine Verwaltungsstelle des Verbandes. Die Beziehungen des Ten-niskreises zum Hessischen Tennis-Verband e. V. und dem Tennisbezirk Darmstadt e. V. sind in der Satzung des Verbandes (HTV) geregelt. Es gilt im übrigen § 2 der Satzung des HTV
§ 3Zweck des VereinsDer Tenniskreis Bergstraße e. V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen sei-ner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehört die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene. Der Tenniskreis betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des Bezirks, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV. Der Tenniskreis und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele.§ 4GemeinnützigkeitDer Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5§ 5GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Tenniskreises Bergstraße e. V
ist das Kalenderjahr.§ 6Mitgliedschaft1.Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des HTV sein.2.Die Mitglieder des Kreises werden ihm vom Vorstand des zuständigen Bezirks zugewiesen. Ihre Aufnahme im Kreis gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.§ 7Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft eines Vereins im Tennisbezirk Bergstraße e
V. und dem zuständigen Bezirk erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt § 8 der Satzung des HTV.§ 8BeiträgeDer Tenniskreis Bergstraße e. V. erhebt keine selbständigen Beiträge. Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen
Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.§ 9Die Organe des Tenniskreises sinda) die Mitgliederversammlungb) b) der Vorstand.§ 10MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten e. j. J. zusammentreten
Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.2. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Personen des Mitgliedsvereins.Ein anwesendes vertretungsberechtigtes Mitglied eines Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Mitgliedsvereine haben Stimmrechta
bis 150 Mitglieder 1 Stimmeb. 151 – 350 Mitgliedern 2 Stimmenc. 351 – 600 Mitgliedern 3 Stimmend. 601 Mitgliedern an 4 StimmenMaßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten
Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen. Einem NichtVereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrech-tes mitzuwirkenDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich beiZulassung von Dringlichkeitsanträgen,b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person (Wahlleiter) geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2
Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter.Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden vonjedem Mitgliedsvereindem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen
Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,Bericht des Vorstandes,Bericht des Kassenprüfers,)Entlastung des VorstandesWahlen - alle 2 JahreHaushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,Anträge.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,b) wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,c) auf Anordnung des Vorstandes des HTVFür die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend
§ 11Der VorstandDem Vorstand gehören an:a) der Vorsitzende,b) der Schatzmeisterc) der Kreissportwartd) der Kreisjugendwarte) der Schriftführer.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung nominiert einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Verbandsausschuss des HTV.§ 12BeisitzerBei Notwendigkeit bildet der Kreis einen Sport- und Jugendausschuss. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall bis zu 2 Beisitzern zu berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand.§ 13KassenprüferDie Kassenprüferkommission besteht aus 2 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mit-gliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.§ 14§ 14SatzungsänderungenDie vom Verbandsausschuss des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV festgelegte Mustersatzung stellt eine Mindesterforderung für Kreissatzungen dar. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuss sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist
§ 15AuflösungDie Auflösung des Tenniskreises Bergstraße e. V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Kreises oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreises an den Tennisbezirk Darmstadt, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.§ 16GerichtsstandGerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten als Kreismitglieder ist Bensheim.Der Verein nebst Satzung wurde heute unter Nummer 530 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen
Bensheim, 10.August 1984Unterschrift - Dienstsiegel [Satzung] Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.§ 1Name und SitzDer am 18.11.83 in Viernheim gegründete Tenniskreis Bergstraße führt den Namen: Tenniskreis Berg-straße e. V
im HTV. Er hat seinen Sitz in Heppenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bensheim eingetragen.§ 2§ 2Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.Der Tenniskreis Bergstraße e. V. im HTV gehört dem Hessischen Tennis-Verband und dem Tennis-bezirk Darmstadt e
V. an und ist eine Verwaltungsstelle des Verbandes. Die Beziehungen des Ten-niskreises zum Hessischen Tennis-Verband e. V. und dem Tennisbezirk Darmstadt e. V. sind in der Satzung des Verbandes (HTV) geregelt
Es gilt im übrigen § 2 der Satzung des HTV.§ 3Zweck des VereinsDer Tenniskreis Bergstraße e. V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen sei-ner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehört die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene. Der Tenniskreis betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des Bezirks, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV. Der Tenniskreis und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele
§ 4GemeinnützigkeitDer Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5§ 5GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Tenniskreises Bergstraße e
V. ist das Kalenderjahr.§ 6Mitgliedschaft1.Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des HTV sein.2.Die Mitglieder des Kreises werden ihm vom Vorstand des zuständigen Bezirks zugewiesen. Ihre Aufnahme im Kreis gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt
§ 7Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft eines Vereins im Tennisbezirk Bergstraße e. V. und dem zuständigen Bezirk erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt § 8 der Satzung des HTV.§ 8BeiträgeDer Tenniskreis Bergstraße e. V. erhebt keine selbständigen Beiträge
Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen. Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.§ 9Die Organe des Tenniskreises sinda) die Mitgliederversammlungb) b) der Vorstand.§ 10MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten e. j. J
zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.2. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Personen des Mitgliedsvereins.Ein anwesendes vertretungsberechtigtes Mitglied eines Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
Mitgliedsvereine haben Stimmrechta. bis 150 Mitglieder 1 Stimmeb. 151 – 350 Mitgliedern 2 Stimmenc. 351 – 600 Mitgliedern 3 Stimmend. 601 Mitgliedern an 4 StimmenMaßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung
Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen. Einem NichtVereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrech-tes mitzuwirkenDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt
Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich beiZulassung von Dringlichkeitsanträgen,b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird
Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person (Wahlleiter) geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im 1
Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter.Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden vonjedem Mitgliedsvereindem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter
Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen.Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,Bericht des Vorstandes,Bericht des Kassenprüfers,)Entlastung des VorstandesWahlen - alle 2 JahreHaushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,Anträge.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,b) wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,c) auf Anordnung des Vorstandes des HTVFür die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.§ 11Der VorstandDem Vorstand gehören an:a) der Vorsitzende,b) der Schatzmeisterc) der Kreissportwartd) der Kreisjugendwarte) der Schriftführer.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung nominiert einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Verbandsausschuss des HTV.§ 12BeisitzerBei Notwendigkeit bildet der Kreis einen Sport- und Jugendausschuss. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall bis zu 2 Beisitzern zu berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand
§ 13KassenprüferDie Kassenprüferkommission besteht aus 2 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mit-gliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.§ 14§ 14SatzungsänderungenDie vom Verbandsausschuss des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV festgelegte Mustersatzung stellt eine Mindesterforderung für Kreissatzungen dar. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuss sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist.§ 15AuflösungDie Auflösung des Tenniskreises Bergstraße e. V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Kreises oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreises an den Tennisbezirk Darmstadt, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.§ 16GerichtsstandGerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten als Kreismitglieder ist Bensheim
Der Verein nebst Satzung wurde heute unter Nummer 530 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen.Bensheim, 10.August 1984Unterschrift - Dienstsiegel Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. [Satzung]
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e
V.§ 1Name und SitzDer am 18.11.83 in Viernheim gegründete Tenniskreis Bergstraße führt den Namen: Tenniskreis Berg-straße e. V. im HTV. Er hat seinen Sitz in Heppenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bensheim eingetragen
§ 2§ 2Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.Der Tenniskreis Bergstraße e. V. im HTV gehört dem Hessischen Tennis-Verband und dem Tennis-bezirk Darmstadt e. V. an und ist eine Verwaltungsstelle des Verbandes
Die Beziehungen des Ten-niskreises zum Hessischen Tennis-Verband e. V. und dem Tennisbezirk Darmstadt e. V. sind in der Satzung des Verbandes (HTV) geregelt. Es gilt im übrigen § 2 der Satzung des HTV.§ 3Zweck des VereinsDer Tenniskreis Bergstraße e
V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen sei-ner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehört die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene. Der Tenniskreis betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des Bezirks, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV. Der Tenniskreis und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele.§ 4GemeinnützigkeitDer Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5§ 5GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Tenniskreises Bergstraße e. V. ist das Kalenderjahr
§ 6Mitgliedschaft1.Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des HTV sein.2.Die Mitglieder des Kreises werden ihm vom Vorstand des zuständigen Bezirks zugewiesen. Ihre Aufnahme im Kreis gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.§ 7Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft eines Vereins im Tennisbezirk Bergstraße e. V
und dem zuständigen Bezirk erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt § 8 der Satzung des HTV.§ 8BeiträgeDer Tenniskreis Bergstraße e. V. erhebt keine selbständigen Beiträge. Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen. Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben
Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.§ 9Die Organe des Tenniskreises sinda) die Mitgliederversammlungb) b) der Vorstand.§ 10MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten e. j. J. zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen
- Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Personen des Mitgliedsvereins.Ein anwesendes vertretungsberechtigtes Mitglied eines Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Mitgliedsvereine haben Stimmrechta. bis 150 Mitglieder 1 Stimmeb
151 – 350 Mitgliedern 2 Stimmenc. 351 – 600 Mitgliedern 3 Stimmend. 601 Mitgliedern an 4 StimmenMaßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen
Einem NichtVereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrech-tes mitzuwirkenDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
2/3 Mehrheit ist erforderlich beiZulassung von Dringlichkeitsanträgen,b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre
Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person (Wahlleiter) geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt
Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter.Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden vonjedem Mitgliedsvereindem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen.Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,Bericht des Vorstandes,Bericht des Kassenprüfers,)Entlastung des VorstandesWahlen - alle 2 JahreHaushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,Anträge.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,b) wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,c) auf Anordnung des Vorstandes des HTVFür die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.§ 11Der VorstandDem Vorstand gehören an:a) der Vorsitzende,b) der Schatzmeisterc) der Kreissportwartd) der Kreisjugendwarte) der Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung nominiert einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Verbandsausschuss des HTV.§ 12BeisitzerBei Notwendigkeit bildet der Kreis einen Sport- und Jugendausschuss. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall bis zu 2 Beisitzern zu berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand.§ 13KassenprüferDie Kassenprüferkommission besteht aus 2 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mit-gliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.§ 14§ 14SatzungsänderungenDie vom Verbandsausschuss des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV festgelegte Mustersatzung stellt eine Mindesterforderung für Kreissatzungen dar. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuss sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist.§ 15AuflösungDie Auflösung des Tenniskreises Bergstraße e
V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Kreises oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreises an den Tennisbezirk Darmstadt, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.§ 16GerichtsstandGerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten als Kreismitglieder ist Bensheim.Der Verein nebst Satzung wurde heute unter Nummer 530 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen.Bensheim, 10
August 1984Unterschrift - Dienstsiegel Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e
V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
[Satzung]
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.§ 1Name und SitzDer am 18.11.83 in Viernheim gegründete Tenniskreis Bergstraße führt den Namen: Tenniskreis Berg-straße e. V. im HTV
Er hat seinen Sitz in Heppenheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bensheim eingetragen.§ 2§ 2Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e. V.Der Tenniskreis Bergstraße e. V. im HTV gehört dem Hessischen Tennis-Verband und dem Tennis-bezirk Darmstadt e. V
an und ist eine Verwaltungsstelle des Verbandes. Die Beziehungen des Ten-niskreises zum Hessischen Tennis-Verband e. V. und dem Tennisbezirk Darmstadt e. V. sind in der Satzung des Verbandes (HTV) geregelt. Es gilt im übrigen § 2 der Satzung des HTV
§ 3Zweck des VereinsDer Tenniskreis Bergstraße e. V. ist als selbständiger Kreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen sei-ner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen speziellen Aufgaben gehört die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsports auf Kreisebene. Der Tenniskreis betätigt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des HTV und des Bezirks, er beachtet die Richtlinien des HTV-Verbandsausschusses und wahrt die Belange des HTV. Der Tenniskreis und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV zur Förderung seiner Ziele.§ 4GemeinnützigkeitDer Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 5§ 5GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Tenniskreises Bergstraße e. V
ist das Kalenderjahr.§ 6Mitgliedschaft1.Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des HTV sein.2.Die Mitglieder des Kreises werden ihm vom Vorstand des zuständigen Bezirks zugewiesen. Ihre Aufnahme im Kreis gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.§ 7Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft eines Vereins im Tennisbezirk Bergstraße e
V. und dem zuständigen Bezirk erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im HTV. Insoweit gilt § 8 der Satzung des HTV.§ 8BeiträgeDer Tenniskreis Bergstraße e. V. erhebt keine selbständigen Beiträge. Sein Beitragsanteil wird ihm vom HTV zugewiesen
Der Tenniskreis kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.§ 9Die Organe des Tenniskreises sinda) die Mitgliederversammlungb) b) der Vorstand.§ 10MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten e. j. J. zusammentreten
Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.2. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Personen des Mitgliedsvereins.Ein anwesendes vertretungsberechtigtes Mitglied eines Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Mitgliedsvereine haben Stimmrechta
bis 150 Mitglieder 1 Stimmeb. 151 – 350 Mitgliedern 2 Stimmenc. 351 – 600 Mitgliedern 3 Stimmend. 601 Mitgliedern an 4 StimmenMaßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten
Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen. Einem NichtVereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrech-tes mitzuwirkenDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich beiZulassung von Dringlichkeitsanträgen,b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person (Wahlleiter) geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2
Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter.Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden vonjedem Mitgliedsvereindem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen
Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,Bericht des Vorstandes,Bericht des Kassenprüfers,)Entlastung des VorstandesWahlen - alle 2 JahreHaushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,Anträge.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,b) wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,c) auf Anordnung des Vorstandes des HTVFür die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend
§ 11Der VorstandDem Vorstand gehören an:a) der Vorsitzende,b) der Schatzmeisterc) der Kreissportwartd) der Kreisjugendwarte) der Schriftführer.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung nominiert einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Richtlinien des HTV. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Höhe des Anspruchs auf Auslagenersatz regelt der Verbandsausschuss des HTV.§ 12BeisitzerBei Notwendigkeit bildet der Kreis einen Sport- und Jugendausschuss. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall bis zu 2 Beisitzern zu berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand.§ 13KassenprüferDie Kassenprüferkommission besteht aus 2 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mit-gliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.§ 14§ 14SatzungsänderungenDie vom Verbandsausschuss des HTV zur Wahrung der Einheitlichkeit im HTV festgelegte Mustersatzung stellt eine Mindesterforderung für Kreissatzungen dar. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird erst wirksam, wenn er vom HTV-Verbandsausschuss sowie dem Vorstand des HTV genehmigt ist
§ 15AuflösungDie Auflösung des Tenniskreises Bergstraße e. V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.Im Fall der Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des Kreises oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreises an den Tennisbezirk Darmstadt, der es ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.§ 16GerichtsstandGerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten als Kreismitglieder ist Bensheim.Der Verein nebst Satzung wurde heute unter Nummer 530 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen
Bensheim, 10.August 1984Unterschrift - Dienstsiegel Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V. Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
Satzung für den Tenniskreis Bergstraße im HTV e.V.
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a) die Mitgliederversammlung
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b) b) der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreises und muß jährlich nach Möglichkeit in den ersten beiden Monaten e. j. J. zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
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- Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
- Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Personen des Mitgliedsvereins.
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Ein anwesendes vertretungsberechtigtes Mitglied eines Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Mitgliedsvereine haben Stimmrecht
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a. bis 150 Mitglieder 1 Stimme
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b. 151 – 350 Mitgliedern 2 Stimmen
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c. 351 – 600 Mitgliedern 3 Stimmen
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d. 601 Mitgliedern an 4 Stimmen
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Maßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Schatzmeister des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorweisen. Einem NichtVereinsmitglied kann die Ausübung des Stimmrechts nicht übertragen werden. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrech-tes mitzuwirken
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei
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Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
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b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.
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2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.
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Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 2 Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person (Wahlleiter) geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als 1 Kandidat zur Wahl ansteht oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter.
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Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden von
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jedem Mitgliedsverein
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dem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.
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Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen.
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Dringlichkeitsanträge können mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.
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Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
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Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,
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Bericht des Vorstandes,
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Bericht des Kassenprüfers,
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)Entlastung des Vorstandes
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Wahlen - alle 2 Jahre
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Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
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Anträge.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
-
a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,
-
b) wenn sie von mindestens 1/5 der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird,
-
c) auf Anordnung des Vorstandes des HTV
-
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
-
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
-
b) Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder.
-
2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.
-
jedem Mitgliedsverein
-
dem Vorsitzenden der Satzungskommission des HTV oder seinem Vertreter.
-
Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zumachen und dem Kreisvorstand bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen.
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Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Feststellung der anwesenden Stimmen,
-
Bericht des Vorstandes,
-
Bericht des Kassenprüfers,
-
)Entlastung des Vorstandes
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Wahlen - alle 2 Jahre
-
Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
-
Anträge.
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a) der Vorsitzende,
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b) der Schatzmeister
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c) der Kreissportwart
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d) der Kreisjugendwart
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e) der Schriftführer.
[Satzung]
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Photographer: Mudassir Ali
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